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Archiv der Kategorie Informationsfreiheit

Schreiben an Frau Neukamm

Antwort auf das Schreiben von Frau Neukamm vom 20.08.2009.

Anfragen an den Bürgermeister

Ich habe an den Bürgermeister einige Fragen gestellt:

Schreiben 1

Schreiben 2

Schreiben 3

Schreiben an die VG

Da am 13.08.2009 eine sog. “Arbeitsberatung” u.a. zum Thema Geschäftsordnung stattfindet, habe ich bei der VG um Bereitstellung der originalen Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes gebeten.

Bericht von der Zensurfront

Bericht von der Zensurfront: 10.8.2009

Empfänger EU-Agrarfonds

In der Suchmaske einfach den entsprechenden Ort oder PLZ eintragen, auf “Suche starten” klicken, und vorher anschnallen!

Was sind die rechtlichen Grundlagen für die Veröffentlichung?

Frau Neukamm antwortet nicht

Frau Neukamm hat mein letztes Schreiben leider nicht bis zur gesetzten Frist beantwortet. Logische Konsequenz ist daher dieses Schreiben.

Informationsfreiheit?

Informationsfreiheitsgesetz: Das rot-grüne Prestigeprojekt hält nicht das, was es verspricht.

Ahnungslosigkeit in der Kommunalaufsicht?

Antwort von Frau Neukamm auf das Schreiben vom 16.07.2009:

Schreiben von Frau Neukamm 

Liebe Frau Neukamm. Erstens stimmt es nicht, was Sie schreiben, und zweitens ist die Rechtsgrundlage für mich ganz einfach. Sie nennt sich “Thüringer Informationsfreiheitsgesetz.”

Dieses ist angelehnt an das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, und darin steht unter § 7:

§ 7 Antrag und Verfahren

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

(Fettschrift durch uns)

Nebenbei bemerkt sollte sich die VG mal § 11 durchlesen:

§ 11 Veröffentlichungspflichten

(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.

(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.

(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.

Meine Antwort auf das Schreiben von Frau Neukamm.

Gefunden auf www.hartgeld.com

Termin im Innenministerium

Einige Vertreter der Bürgerinitiativen, darunter auch wir, hatten heute einen Besprechungstermin im Thüringer Innenministerium in Erfurt.

Es wurden etliche Themen besprochen. Für uns relevant war momentan vor allem die Frage, ob unser Gemeinderat die Möglichkeit hat, den gefassten Beschluss zur Gründung einer Einheitsgemeinde mit einem neuen Beschluss zurückzunehmen, wenn dieser im Interesse der Bürgerinitiative ist. Dies wurde bejaht.

Nicht möglich ist die Rücknahme des Antrages auf Einheitsgemeinde durch den VG Vorsitzenden. Dies müssten die Gemeinden jeweils in Eigenregie machen.

Marie von Ebner - Eschenbach

“Wer nichts weiß, muß alles glauben.”

Schulden halbiert? Mitnichten!

Auf seiner Wahlveranstaltung vom 03.06.2009 verkündete der Bürgermeister, er sei stolz darauf, die Schulden halbiert zu haben. Wenn wir uns jedoch die offiziellen Zahlen des Thüringer Landesamtes für Statistik anschauen, kann das einfach nicht stimmen:

Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel

Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel zu den Bürgerbegehren in Seega und Oberbösa.

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