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Archiv der Kategorie Steinthaleben

Senkung Kindergartenbeiträge

Ich hatte den Bürgermeister um die Beantwortung einiger Fragen gebeten. So auch, wann die beschlossene Senkung der Beiträge für das 2. und 3. Kind zum Tragen kommt. Dies soll nun in Kürze geschehen. Nach Aussage des Bürgermeisters fehlt es nur noch an der öffentlichen Bekanntmachung. Mit etwas Glück passiert das im nächsten Heimatblatt.

Kindergarten erhält Solaranlage und neue Spielgeräte

In der letzten Gemeinderatssitzung gab es eine Beschlussfassung zur Vergabe der Bauleistung Solaranlage Kindergarten. Diese wird nun in Angriff genommen. Für weitere ca. 15.000 Euro werden nun Spielgeräte angeschafft, welche die Betreuerinnen in Absprache mit den Kindern aussuchen werden. Die Beschlüsse hierzu wurden einstimmig gefasst.

VG Spezialkommunikation

So sieht der Schriftverkehr mit der VG aus, wenn man Einsicht in die Ausschreibungsunterlagen für den Kippenbergweg nehmen möchte.

Mein 1. Schreiben inkl. 1. Antwort

Mein 2. Schreiben inkl. 2. Antwort

Mein 3. Schreiben inkl. 3. AntwortZur Info: § 22 ThürKOThürIFGIFG

Mein 4. Schreiben inkl. 4. Antwort

Mein 5. Schreiben

Termin für Bürgerentscheid bleibt

Termin für Bürgerentscheid bleibt

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Karnstedt

Wie angekündigt, hier die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Karnstedt.

Kameralistik oder Doppik?

In der gestrigen Gemeinderatssitzung haben wir den Vorschlag eingebracht, die Haushaltswirtschaft auf die kommunale Doppik umzustellen. Herr Karnstedt war schnell bei der Sache, und erklärte sinngemäß, “…wir haben uns entschieden, weiterhin nach der Kameralistik zu arbeiten…” Auf meine Nachfrage, wen er denn mit “wir” meinte, sagte er, “die Verwaltungsgemeinschaft”. Mein Einwurf, die Verwaltungsgemeinschaft hätte darüber nicht zu entscheiden, wurde mit der Gegenfrage “wer denn dann?” beantwortet. Ich antwortete, dass die Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden entscheiden würden. “Das stimmt nicht”, antwortete darauf hin Herr Karnstedt.

Zu Klarstellung möchte ich hier nun aus dem Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik (ThürKDG) zitieren:

§ 2
Ausübung des Optionsrechts in
Verwaltungsgemeinschaften

(1) Die Umstellung der Haushaltswirtschaft auf die kommunale Doppik ist in einer Verwaltungsgemeinschaft und den an ihr beteiligten Gemeinden nur gemeinsam und gleichzeitig möglich. Voraussetzung für die Umstellung sind übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlung sowie der Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden.

(2) Von Absatz 1 Satz 1 kann abgewichen werden, wenn übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlung sowie der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft dazu vorliegen, die eine abweichende Ausübung des Optionsrechts ausdrücklich zulassen.

Als ich zur Klarstellung eine Infobroschüre an die Gemeinderäte verteilen wollte, wurde mir dies vom Bürgermeister verwehrt. “So etwas machen wir hier nicht” und “Das können Sie nach der Sitzung oder in der Pause verteilen”, waren seine Hinweise.

Es ist natürlich sinnreich über eine Sache abzustimmen, und sich im Nachhinein zu informieren. Jedenfalls ist unser Bürgermeister dieser Auffassung.

Ich meine, es wäre besser gewesen, die Gemeinderäte zuvor über die Optionsmöglichkeit zu informieren. Statt dessen ist man in der VG sogar hergegangen und hat die Erläuterungen des Städte- und Gemeindebundes im Anhang des Entwurfes für die Hauptsatzung einfach gelöscht. Man könnte ja schlafende Hunde wecken.

Hier die originale Erläuterung, welche gelöscht wurde.

Hier Informationen zur Doppik Umstellung.

Konsequenterweise muß ich wegen dieses eklatanten Mangels in der Zuarbeit der VG, welche durch offensichtliche Manipulation in meinen Augen einen nicht unerheblichen Vorsatz-Charakter aufweist, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Karnstedt einreichen.

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn BM Nawrodt

Wie angekündigt, hier die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Bürgermeister Nawrodt.

Eingemeindung offen

Eingemeindung offen

Will unser Bürgermeister Straßenausbaubeiträge ziehen?

Die gestrige Antwort auf meine Frage, welche ich dem Bürgermeister gestellt hatte, fand ich etwas unbefriedigend. Ich hatte den Bürgermeister gefragt, ob er, wenn möglich, auf die Erhebung der Straßenausbaubeiträge verzichten möchte. Er antwortete, dass er als Privatmann sehr wohl ganz gerne darauf verzichten möchte. Als Bürgermeister könne er das nicht, weil es gesetzwidrig sei.

Ganz folgen können wir dieser Logik nicht, wurde doch gefragt, ob er verzichten würde, wenn dies möglich, also eben nicht gesetzwidrig ist.

Wir gehen davon aus, dass unser Bürgermeister die Linie von Herrn Karnstedt fahren wird, und die Gemeindekasse gerne um die rund 300.000 Euro “bereichern” würde. Vermutlich ist das Geld schon für allerlei Unsinn verplant.

So wurde beispielsweise auch schon kurz angerissen, dass man für den Dorfplatz gerne etwas über 200.000 Euro ausgeben würde. Der Eigenanteil läge wohl etwas über 100.000 Euro. Wir sind der Meinung, man sollte sich auch ernsthaft mit unseren Vorschlägen für eine kostengünstige Lösung befassen.

Gemeinderatssitzung am 21.08.2009 - Kurzbericht

Wie zu erwarten war, konnten wir mit unseren Vorschlägen zur Änderung der Geschäftsordnung bzw. Hauptsatzung nicht wirklich durchdringen. Lediglich zwei kleine Änderungen wurden übernommen.

Wir stellen  hier noch einmal unsere Listen mit unseren Änderungsvorschlägen vor: Geschäftsordnung, Hauptsatzung.

Höhepunkt der Veranstaltung war die Abschmetterung unseres Antrages auf Beschlussfassung. Herr Nawrodt entzog mir sogar das Wort, und ließ mich noch nicht einmal den Antrag vorbringen. Das war ganz klar rechtswidrig und wird nicht ohne Gegenreaktion bleiben.

§ 8 Abs 1. unserer Geschäftsordnung sagt hierzu: (Auszug)

Jeder Antrag soll vom Antragsteller vorgetragen und begründet werden.

Selbstverständlich werden wir diesbezüglich eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Eine andere Möglichkeit haben wir leider nicht. Wir haben eine Geschäftsordnung, an welche sich der Gemeinderat und der Bürgermeister zu halten haben (auch wenn es bisweilen schwer fällt).

Gemeinderatssitzung am 21.08.2009

Heute findet um 19:30 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus eine öffentliche Gemeinderatssitzung statt.

Ganz schön heiß, heute…

Antwort von Frau Neukamm. Selten so einen groben Unfug gelesen. Aber so kann man die Sache prima herauszögern.

Zitat aus Wikipedia: “Kein Anwendungsfall für den lex specialis-Grundsatz (obwohl insoweit häufig, aber eben fälschlich gleichwohl genannt) liegt hingegen dort vor, wo sich zwei Rechtssätze wie zwei Mengen mit einer Schnittmenge verhalten - in dieser Situation kann die lex specialis-Regel nichts zur Auflösung des Normenkonflikts beitragen. “

Aber Hauptsache, mal die Luft bewegt… Ich weiß nicht, wie es Ihnen geht, aber ich komme mir schon seit einiger Zeit verarscht vor. Schauen Sie sich doch mal diesen Film hier an, der bildet die Realität im Kyffhäuserkreis relativ exakt ab.

Bleibt also nur der Rechtsweg über das VG Weimar. Was der Bürgermeister am Freitag verkünden wird, ist mir auch schon klar. Kann Frau Neukamm das nicht auch kurz in einem Satz zusammenfassen? Auch wenn der Bürgerentscheid stattfinden sollte, ist nicht Hopfen und Malz verloren. Wir müssen halt nur ein paar Tage länger warten.

Antrag auf neues Bürgerbegehren abgelehnt

Herr Bürgermeister schreibt uns, dass der neue Antrag auf Bürgerbegehren abgelehnt wird. Die Antwort an sich ist natürlich ein Witz, da nicht dargelegt wird, was an dem Antrag denn nun fehlerhaft sein soll. Wie dem auch sei, wir warten jetzt erst einmal die Antwort der Kommunalaufsicht und die Gemeinderatssitzung am Freitag ab.

Antrag auf Bürgerbegehren kann angeblich nicht zurückgezogen werden

Herr Bürgermeister schreibt uns, der Antrag auf Bürgerbegehren könne angeblich nicht zurückgezogen werden.

Begründung: “Nachdem die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt wurde, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen werden.”

Da fragt man sich allen Ernstes, ob man dort des Lesens kundig ist.

Seit wann ist der Antragsteller ein Gemeindorgan? Wo sollen Gemeindeorgane eine entgegenstehende Entscheidung treffen? Wo gibt § 17 der ThürKO so eine Antwort her?

Dann erfolgt noch der Hinweis, dass die Stimmberechtigten bereits zu dem Bürgerbegehren eingeladen wurden. Das ist natürlich völlig unerheblich.

Mit der selben Begründung könnte man die Hinrichtung eines Verurteilten vollziehen, obwohl der Richter angeordnet hat, diese auszusetzen. Der Henker wird dann einfach antworten, er habe den Verurteilten bereits zur Hinrichtung eingeladen und ausserdem schon alles vorbereitet.

Grober Unfug, sagen wir da nur! Hier wird wieder versucht um eine Beschlussfassung im Gemeinderat herumzukommen. Wir haben heute mit der Kommunalaufsicht und dem Innenministerium telefoniert. Man versucht kurzfristig eine Entscheidung zu treffen.

Der eigentliche Witz an der ganzen Sache ist der Folgende:

Weil §17 der ThürKO eben keine Regeln über die Rücknahme eines Antrages auf Bürgerbegehren vorsieht, versucht man nun, diese Regelung in unsere neue Hauptsatzung (für Steinthaleben) einzubauen. Der Wortlaut des Entwurfs ist der Folgende:

Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides kann von Vertretern des Bürgerbegehrens bis zum Tag vor der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zurückgenommen werden.

Da unsere bis jetzt noch gültige, alte Hauptsatzung diesen Passus überhaupt nicht enthält, also keine Regelung für die Rücknahme enthält, die ThürKO dort auch keine Regelung vorsieht, muß die Rücknahme zwangsläufig akzeptiert werden. Würde nämlich die alte Regelung bereits hergeben, dass man den Antrag auf Bürgerbegehren nach Beschlussfassung im Gemeinderat nicht mehr zurückziehen kann, bräuchte man diesen neuen Passus ja gar nicht erst einzubauen. Logisch, oder?

Drei Wahlanfechtungen stehen an

DreiWahlanfechtungen stehen an

Hin und Her in Steinthaleben

Hin und Her in Steinthaleben

Paragraphenreiterei

Heute erhielt ich ein Fax (Seite 1, Seite 2) von Frau Neukamm (Kommunalaufsicht).  Es geht darin zum einen um die beantragte Beschlussfassung, und zum anderen um das neue beantragte Bürgerbegehren.

Frau Neukamm weist darauf hin, dass wir den Antrag nicht formgerecht gestellt hätten. Wir dürfen also davon ausgehen, dass unser Bürgermeister bei formgerechter Antragstellung eine Gemeinderatssitzung innerhalb von ca. 2 Wochen einberufen hätte, so wie in Oberbösa? Beim nächsten Mal werden wir ganz genau auf die Formulierung achten.  Wir würden uns natürlich auch freuen, wenn sich Frau Neukamm ganz genau an die Paragraphen halten würde. Wir nennen hier nur das Stichwort “Informationsfreiheitsgesetz”, dasselbe gilt auch für Bürgermeister Steinacker aus Oberbösa.

Was übrigens nicht stimmt, ist die Behauptung, der Bürgermeister hätte nach unserem Antrag diesen Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung genommen. Hier ist seine Antwort auf unseren Antrag.

Die Problematik, welche Frau Neukamm sieht (Beschlussfassung kann nicht stattfinden, weil es sich gegen das Bürgerbegehren richten würde), hat sich dadurch erledigt, dass ich das Bürgerbegehren zurückgezogen habe. Aber auch hier hätte klar sein müssen, dass dieser Beschlussfassung nichts im Wege gestanden hätte, weil wir eindeutig geschrieben hatten, dass ich den Antrag auf Bürgerbegehren bei entsprechender Beschlussfassung zurückziehen würde. So etwas hätte man auch Zug um Zug machen können.

Was den neuen Antrag auf Bürgerbegehren betrifft, so teilen wir die Auffassung von Frau Neukamm nicht. Gegebenenfalls lassen wir das juristisch prüfen und bei Bedarf die Fragstellung anders formulieren, wenn wir damit eine Möglichkeit finden unsere Selbständigkeit zu erhalten.

Eventuell erledigt sich die Sache ja komplett von selber, wenn der Gemeinderat den Beschluss auf Bildung einer Einheitsgemeinde zurückzieht, so unsere Selbständigkeit sichert, und wir dadurch die Möglichkeit haben an den Strassenausbaubeiträgen vorbeizukommen.

Zu den weiteren Ausführungen, die Rechtsaufsichtsbehörde könne den Bürgermeister nicht anweisen, stellt sich natürlich die Frage, wie man den §120 ThürKO sonst noch auslegen kann:

§ 120
Beanstandungspflicht

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse, Anordnungen und sonstige Maßnahmen der Gemeinde oder des Landkreises sowie Bürgerentscheide, die geltendes Recht verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie aufgehoben werden. Kommen Gemeinden und Landkreise ihren gesetzlichen Pflichten und Aufgaben nicht nach, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass sie diese erfüllen.

Bisweilen hat es den Anschein, Gesetze seien ausschließlich und allein zum Schutz von Bürokraten gemacht worden, und nur diese dazu in der Lage, jene auch entsprechend zu interpretieren.

Form der Einladung zur GR-Sitzung gerügt

Mit heutigem Datum habe ich die Form der Einladung zur Gemeinderatssitzung gerügt.

Hier das Schreiben. 

Einladung Gemeinderatssitzung

Unser Bürgermeister hat nun endlich zu einer Gemeinderatssitzung am 21.08.2009, um 19:30 Uhr eingeladen. Ob unser Antrag Bestandteil der Tagesordnung ist, lässt sich aus dieser Einladung leider nicht entnehmen. Ebensowenig gibt es weiterführende Informationen, über was eigentlich abgestimmt werden soll. So findet sich ein Tagesordnungspunkt 5 “Vergabe Bauleistung”. Nun ja, man wüsste schon gerne worüber abgestimmt werden soll, damit man sich vorbereiten kann. Aber genau dies befürchtet unser Bürgermeister ja, nämlich dass Gemeinderatsmitglieder womöglich vorbereitet in eine Sitzung kommen…

Auch zu dem nichtöffentlichen Tagesordnungpunkt gibt es keine detaillierten Informationen. Es wird lediglich erwähnt, wer einen Antrag gestellt hat. Um was es dort geht? Fehlanzeige!

Vergangenen Donnerstag hat man sich nicht beirren lassen und einen neuen Entwurf für eine Geschäftsordnung und Hauptsatzung “gebastelt”. Wir haben an diesem Entwurf so Einiges zu bemängeln und zu ergänzen, und werden dies nun in der Gemeinderatssitzung tun, da unter Punkt 3 ausdrücklich noch einmal “Beratung” aufgeführt ist. Wir werden also so an die Sache herangehen, als hätte es diese ominöse “Arbeitsberatung” nie gegeben.

Geschickterweise hat unser Bürgermeister die Gemeinderatssitzung in den Urlaub von Ramona Setzepfand gelegt. Es ist also quasi unmöglich, mit unseren Anträgen durchzudringen. Wir werden unseren Bürgermeister trotzdem damit “belästigen” und unsere Änderungsvorschläge samt und sonders zu Protokoll nehmen lassen.

Sensationelle Unterstützung

Die Gemeinde Steinthaleben unterstützt das Fest der Friesenpferde mit sensationellen fünfzig Euro!

VG stellt Mustergeschäftsordnung nicht zur Verfügung

Mit Schreiben vom 11.08.09 hatte ich um Zuleitung der Mustergeschäftsordnung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes gebeten. Wie zu erwarten war, hat man mir diese nicht zukommen lassen.

Die sog. “Arbeitsberatung” verstösst gegen unsere Geschäftsordnung

Die vom Bürgermeister einberufene sog. “Arbeitsberatung” verstösst gegen unsere Geschäftsordnung.

Wir haben heute in einer Erklärung darauf hingwiesen, und an dieser Sitzung nicht teilgenommen.

Wenn unser Bürgermeister glaubt, er könne auf “geschickte” Art und Weise an einer Gemeinderatssitzung vorbeikommen, so hat er sich getäuscht.

Hier die Erklärung. 

Anfrage an den Bürgermeister

Anfrage

Antrag auf Bürgerbegehren zurückgezogen, neuen Antrag gestellt

Mit heutigem Datum (13.08.2009) habe ich den Antrag auf Bürgerbegehren zurückgezogen. Hintergrund ist die Tatsache, dass wir von offizieller Seite über die Wahlmöglichkeiten getäuscht wurden. Uns wurde vorgegaukelt, es gäbe nur zwei Alternativen: Anschluss an eine größere Stadt oder Einheitsgemeinde.

Dass dies eine Fehlinformation war wissen wir jetzt.

Da für uns die echte Selbständigkeit in jedem Fall die bessere Variante darstellt, habe ich den Antrag zurückgezogen und bereits einen neuen Antrag gestellt.

Es bestand sogar die Gefahr, sich mit der Durchführung des Bürgerbegehrens strafbar zu machen.

§108a StGB sagt hierzu:

(Vierter Abschnitt:  Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen)
Wählertäuschung

(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
(Hervorhebung durch mich)

Schreiben an die Kommunalaufsicht

Da am Freitag, dem 14.08.2009, aller Voraussicht nach doch keine Gemeinderatssitzung stattfinden wird, haben wir nun die Kommunalaufsicht angeschrieben, damit diese den Bürgermeister anweist, eine Sitzung zu terminieren.

Wir sind uns nicht ganz sicher, ob der Herr Bürgermeister das alles für ein lustiges Spielchen hält. In Oberbösa spielt man dieses “Spiel” anscheinend auch. Dort war für den 13.08.2009 eine Gemeinderatssitzung angedacht, auch dort liegen keine Einladungen vor.

Man versucht mit allen Mitteln, Beschlussfassungen zum Thema Einheitsgemeinde zu vermeiden. Bis jetzt ist dies den Bürgermeistern und dem VG Vorsitzenden auch gelungen.

Wir warten jetzt die Antwort von Frau Neukamm ab.

Infos zu “unverzüglich”: 

§35 ThürKO Einberufung und Tagesordnung

(1) ………………..Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. …..

Kommentar zur ThürKO §35

Eine Begründung des Antrages auf Abhaltung der Sondersitzung ist nicht erforderlich, weil das Gesetz dies nicht verlangt; unberührt bleibt die Pflicht zur Begründung des Sachantrages , wenn die Geschäftsordnung eine solche verlangt.

Die Sondersitzung muss vom Bürgermeister unverzüglich einberufen werden. Ein fester Zeitraum kann einen solchen Gegenstand ordnungsgemäß vorbereiten muss (Absatz 4 Satz1), gegebenenfalls Informationen einholen muss usw. Der Bürgermeister ist aber verpflichtet, die sachlich gebotene Vorbereitung zügig durchzuführen und dann sogleich die Sitzung einzuberufen. Ist aus der Sicht der Gemeinderatsmitglieder erkennbar, dass der Bürgermeister die Einberufung der Sondersitzung sachwidrig hinauszögert, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde angerufen werden, die den Bürgermeister zur Erfüllung seiner Verpflichtung anzuhalten hat, evtl. durch Einsatz ihrer aufsichtlichen Mittel ( bis hin zur Ersatzvornahme durch Einberufung der Sitzung und Behandlung des gestellten Antrages).

Der Bürgermeister kann die beantragte Sondersitzung auch zum Anlass einer „normalen“ Sitzung nehmen, d.h. in diese weitere Tagesordnungspunkte einbeziehen; die Sondersitzung muss sich also nicht auf den beantragten Beratungsgegenstand beschränken.

Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB):

Unverzüglich

Handlung, die ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

Die in § 121 Absatz 1 Satz 1 des BGB vorgenommene Legaldefinition des Begriffes gilt für das gesamte deutsche Recht.
Sie ist im Zweifel auch dann gültig, wenn der Begriff in einem Vertrag ( z. B. Tarifvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen ) verwandt wird.

Entscheidend für die Unverzüglichkeit ist nicht die objektive, sondern die subjektive Zumutbarkeit des alsbaldigen Handelns.
Nicht erforderlich ist, dass die Handlung sofort vorgenommen wird.
Dem Handelnden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu.
Soweit erforderlich, darf er auch den Rat eines Rechtskundigen einholen.

Praxis
Als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln wird von den Gerichten in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen. Dies gilt vor allem – in Anlehnung an § 626 Abs. 2 BGB – bei der Anfechtung von Arbeitsverträgen.

Zur Erinnerung: Wir haben den Antrag am 13.07.2009 gestellt! 

Ankündigung der Gemeinderatssitzung nur ein geschickter Schachzug?

Die Ankündigung einer Gemeinderatssitzung zum 07. oder 14.08.2009 war eventuell nur ein geschickter Schachzug unseres Bürgermeisters. Immerhin ließt man in dem Brief nur von einem “voraussichtlichen” Termin. Jedenfalls liegt bis jetzt keine Einladung zur Gemeinderatssitzung im Briefkasten. Somit wäre zumindest die Frist nicht eingehalten worden, sollte die Sitzung am 14.08. doch stattfinden. Auf so einen Trick, so es denn einer war, fällt man nur einmal herein.

Dorfkanal ohne Politik: “Brot und Spiele”

Nachdem der Dorfkanal von Herrn Kirchberg aus gesundheitlichen Gründen leider abgegeben wurde, und nunmehr ja auch schon einige Tage ins Land gegangen sind, möchten wir an dieser Stelle ein paar Worte zu diesem “Informationsangebot” verlieren.

Nach eigenem Beschluss des Antennenvereins sollte das Thema Politik gänzlich aus dem Programm verschwinden. Frei nach Juvenal, “Brot und Spiele”, sollte man die Bürger nicht mit Politik “belästigen”, vor allem dann, wenn man selber zum Thema wird.

So beschränkt man sich nun in der Hauptsache auf infantile Bildchen mit ebenso infantilen Unterschriften. Denn was der Bürger nicht weiß, dass macht ihn nicht heiß…

Allerdings  ist man seinem eigenen Beschluß dann doch etwas untreu und gebraucht den Infokanal ganz gerne dazu, dem politischen Gegner eins “auszuwischen”.  Was, wenn nicht Politik ist es z.B., wenn man Frau Krause mittels “Beweisfoto” auf die Pferdeäpfel hinweist, welche zwangsläufig ein Nebenprodukt der Kutschrundfahrten bei dem Kinderfest waren? Die halbironische Unterschrift, ob der Besitzer seine Früchte denn auch ernten würde, machen dies nicht wirklich witziger.

Wenn man davon nun absieht, und dies als kleinen Ausrutscher bezeichnet, so verwundert es doch etwas, dass man selbst dem Anspruch, ein “Infokanal” zu sein, auch nicht mehr gerecht wird. Oder ist es reiner Zufall, dass das von Frau Krause organisierte Friesenfest in der Liste der Veranstaltungen nicht auftaucht?

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Arbeitsberatung am 13.08.2009

In Steinthaleben findet am 13.08.2009 im Dorfgemeinschaftshaus eine Arbeitsberatung des Gemeinderates statt. Tagesordnung: Hauptsatzung, Geschäftsordnung und Sonstiges.

Agenda für Steinthaleben - Heimatverein

Um alle Aktivitäten organisatorisch, versicherungstechnisch und finanziell durchführen zu können, braucht es eine leitende Organisation. Gewöhnlich wird so etwas von Firmen gemacht, welche sich ihre Dienste natürlich entsprechend bezahlen lassen. Da hier versucht werden soll, alle Projekte mit möglichst wenig Geld zu realisieren, muss ein gemeinnütziger Verein diese Arbeit übernehmen. In diesem Verein sollen Dorfbewohner aktiv sein, welche bereit sind, aktiv an den Projekten mitzuarbeiten. Eine Fördermitgliedschaft sollte ebenso möglich sein.

Alle Aktiven wären somit bei Arbeiten versichert. Die Gemeinde kann sich Angebote einholen, bei denen der Heimatverein immer das günstigste „Angebot“ machen kann. Zudem kann die Gemeinde sicher sein, dass sich dabei niemand persönlich bereichert, da ein gemeinnütziger Verein keinen Gewinn erwirtschaften darf. Um das Vertrauen der Bürger für diesen Verein und seine finanziellen Bedürfnisse zu gewinnen, wird eine „gläserne Buchführung“ vorgeschlagen, bei der jeder Interessierte im Internet die Finanzaktivitäten verfolgen kann.

Geschätzte Kosten für die Gemeinde: 100,- Euro
Sponsoring möglich?: ja
Zeitlicher Rahmen zur Realisierung: ein Monat
Fortlaufende Finanzierung: durch Fördermitgliedschaften

Agenda für Steinthaleben - Fremdenzimmer und Pensionen

Wenn man versucht, Touristen in unser Dorf zu holen, müssen natürlich Übernachtungsmöglichkeiten gegeben sein. Bei einer Umfrage Anfang des Jahres, erklärten sich etwa ein Dutzend Thaleber bereit (oder hatten wenigstens Interesse daran), ein Fremdenzimmer zur Verfügung zu stellen. Zu Beginn müssen das nicht “First Class Zimmer” sein. Viele Wanderer begnügen sich auch mit einfachen aber sauberen Zimmern.

Geschätzte Kosten für die Gemeinde: 0,- Euro
Sponsoring möglich?: ja
Zeitlicher Rahmen zur Realisierung: sechs Monate
Fortlaufende Finanzierung: durch Übernachtungen